Material Compliance Spezifikation

1. Einleitung

Diese Material Compliance Spezifikation hat den Zweck, die rechtskonforme Zusammensetzung und Nutzung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in der Entwicklung, Herstellung, dem Handel und der Verwendung zu gewährleisten.
Diese Material Compliance Spezifikation beschreibt die Anforderungen der JENZI bezüglich aller gesetzlich beschränkten und deklarationspflichtigen Stoffe in aktueller Form.
Sollten Gesetzesänderungen noch nicht Bestandteil dieser Spezifikation sein, so entbindet dies den Lieferanten nicht von seiner Pflicht diese Änderungen zu berücksichtigen und die aktuellen, jeweils geltenden, gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Der Lieferant ist verpflichtet, sich die jeweils aktuellen Gesetze und Normen selbst zu beschaffen.
Die Anforderungen an die Material Compliance Spezifikation gelten gleichwertig mit allen anderen sonstigen Produktanforderungen.
Diese Material Compliance Spezifikation fordert, dass alle Produkte und deren Verpackungen den Anforderungen der aktuellen Gesetze und Normen entsprechen, um ein regelkonformes Inverkehrbringen der Produkte zu gewährleisten.
Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Artikel, von denen keine ausreichenden Materialinformationen vorliegen, dürfen nicht verwendet werden.
Der JENZI sind auf Anforderung die Materialinformationen aller verwendeten Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Artikel sowie Verpackungen zur Prüfung vorzulegen und dieser behält sich vor im Einzelfall Laboruntersuchungen durchzuführen.
Der Lieferant der JENZI ist verpflichtet, die erforderlichen Materialinformationen kostenfrei zu übermitteln.
Der Lieferant ist verpflichtet, die angefragten Materialdateninformationen in der DataCross Plattform zu hinterlegen.
Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Material Compliance Spezifikation in aktualisierter Form vorliegt. Mit einer Novellierung der Material Compliance Spezifikation ersetzt diese die Vorgängerversion und ist mit sofortiger Wirkung gültig. Eine Benachrichtigung der Lieferanten seitens der JENZI bezüglich einer Änderung der Material Compliance Spezifikation erfolgt nicht.
Die JENZI stellt die Material Compliance Spezifikation online zur Verfügung.
Die vorliegende Material Compliance Norm wurde durch die tec4U – Solutions GmbH, Saar-Lor-Lux-Straße 13, D-66115 Saarbrücken erstellt. Eine Benutzung und/oder Vervielfältigung der Norm ist dem Unternehmen und den Beteiligten der Lieferkette gestattet. Für eine Nutzung der Norm, ganz oder in Teilen, außerhalb der Lieferkette, muss eine Genehmigung der tec4U – Solutions GmbH eingeholt werden.

2. Begriffe, Abkürzungen, Quellen

Ablauftermin (Sunset date):
Nach diesem Datum ist das Inverkehrbringen und die Verwendung eines im Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelisteten Stoffes verboten, es sei denn, es wurde eine Zulassung erteilt.

Absichtlich hinzugefügt:
Im Allgemeinen bekannt als die absichtliche Verwendung eines Stoffes, welcher in einem Erzeugnis enthalten ist, um eine bestimmte Eigenschaft, Aussehen, Funktion oder eine bestimmte Qualität zu erzeugen.

Antragsschluss (Latest application date):
Bis zu diesem Termin muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Zulassungsantrag vorliegen (Datum liegt mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin), damit der Stoff auch weiterhin verwendet werden kann (Deadline).
Informationen zum Zulassungsantrag und dem formellen Ablauf eines Zulassungsgesuches finden Sie unter:
https://echa.europa.eu/de/applying-for-authorisation

Anwendung:
Bedeutet, dass sich der Grenzwert des Stoffes auf das Material oder das Teil bezieht, in dem der Stoff zum Erreichen einer gewünschten Funktionalität enthalten ist.

Batterie:
Eine Einrichtung, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert, über einen internen oder externen Speicher verfügt, und aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht, und eine Batterie umfasst, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde (vgl. EU-Verordnung 2023/1542 Art. 3 Abs. 1 Nr. 1).

Beschränkte Stoffe:
Beschränkte Stoffe dürfen als Stoffe, in Gemischen und Erzeugnissen nicht oberhalb der gültigen Grenzwerte enthalten sein.

CAS-Nummer:
Die CAS-Nummer (auch CAS-Registrierungsnummer und CAS-Registernummer, engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere) existiert eine eindeutige CAS-Nummer.

Deklarationspflichtige Stoffe:
Die als deklarationspflichtig eingestuften Stoffe sind in einigen Anwendungen nicht erwünscht und sind oberhalb der angegebenen Grenzwerte zu deklarieren. Die aufgeführten Stoffe müssen für jedes Erzeugnis, Bauteil, Werkstoff, Stoffzubereitung, Hilfs- oder Betriebsstoff angegeben werden. Unterhalb dieser Grenzwerte entfällt die Deklarationspflicht.

Endokrine Disruptoren:
Endokrine Disruptoren (ED) sind Chemikalien oder Mischungen von Chemikalien, die die natürliche biochemische Wirkweise von Hormonen stören und dadurch schädliche Effekte (z.B. Störung von Wachstum und Entwicklung, negative Beeinflussung der Fortpflanzung oder erhöhte Anfälligkeit für spezielle Erkrankungen) hervorrufen.

Erzeugnis:
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 3 Abs. 1 Nr. 3).

Gemisch:
Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 3 Abs. 1 Nr. 2).

Beispiele für Gemische:
• Gemenge: Samen
• Gemisch: Farbe
• Lösung: Octan im Benzin

Gerätebatterie:
Eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt (vgl. EU-Verordnung 2023/1542 Art. 3 Abs. 1 Nr. 9).

Homogener Werkstoff:
Ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen oder Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann (vgl. EU-Richtlinie 2011/65/EU Art. 3 Abs. 1 Nr. 20).

Beispiele von homogenen Werkstoffen:
• Kunststoff
• Keramik
• Glas
• Legierung
• Beschichtung

Industriebatterie:
eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist (vgl. EU-Verordnung 2023/1542 Art. 3 Abs. 1 Nr. 13).

Persistenz (Chemie):
Als Persistenz bezeichnet man in der Biologie und Umweltchemie die Beständigkeit von – meist organischen chemischen Verbindungen gegenüber chemisch-physikalischem und biologischem Abbau.

Produkt:
Jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist (vgl. EU-Verordnung 2023/988 Art. 3 Abs. 1 Nr. 1).

Sicheres Produkt:
Jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt (vgl. EU-Verordnung 2023/988 Art. 3 Abs. 1 Nr. 2).

Stoff:
Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 3 Abs. 1 Nr. 1).

Beispiele für Stoffe:
• organisch: Ethanol, Aldehyd
• metallisch: Eisen, Kupfer, Zinn
• mineralisch: Ton, Lehm

Teildeklaration:
Bei der Teildeklaration wird konkret nach der Anwesenheit deklarationspflichtiger, beschränkter chemischer Verbindungen und Elemente oberhalb des relevanten Grenzwertes gefragt. Die Teildeklaration ermöglicht keine Aussage über die tatsächlich vorhandene Zusammensetzung des Gegenstandes.

Verpackungen:
Aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ sind als Verpackungen zu betrachten (vgl. EU-Richtlinie 94/62/EC Art. 3 Abs. 1 Nr. 1).

Verpackungskomponenten:
Teile der Verpackung, die von Hand oder durch einfache mechanische Vorgänge getrennt werden können. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts.

Verunreinigung:
Stoffe, deren Vorkommen in einem Erzeugnis nicht beabsichtigt ist, nennt man Verunreinigungen. Sie können aus unterschiedlichen Quellen stammen, z. B. aus den in der Lieferkette verwendeten Stoffen (u. a. nicht reagierte Monomere in Polymeren), durch den (nicht erwünschten) Verbleib von Prozesshilfsmitteln (u. a. Schmierstoffe von Maschinen, Lösemittelreste) oder durch absichtlich eingesetzte Stoffe während des Transports (u. a. Biozidbehandlung von Textilien zur Vermeidung von Schimmelbildung).

Volldeklaration:
Die Volldeklaration besagt, dass alle vorhandenen chemischen Verbindungen und Elemente oberhalb eines Deklarationsschwellenwertes angegeben werden müssen. Die Summe aller angegebenen Verbindungen und Elementen muss den Wert 100 % ergeben.

Bezugsquellen/Hilfestellungen:
Plattform für Europäische Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, in allen bestehenden Versionen und offiziellen europäischen Sprachen – in der Suchmaske müssen dazu das Veröffentlichungsjahr und die Veröffentlichungsnummer eingegeben werden:
http://eur-lex.europa.eu/

Supportbereich der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA):
https://echa.europa.eu/support/guidance

REACH-CLP-Biozid Helpdesk – Nationale Auskunftsstelle des Bundes:
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/

REACH Helpdesk – Deutsches Umweltbundesamt:
http://www.reach-info.de

REACH@Baden-Württemberg
https://www.reach.baden-wuerttemberg.de/

Plattform für deutsche Gesetzte
https://www.gesetze-im-internet.de/

3. Firma JENZI – Liste der gesetzlich beschränkten Stoffe

3.1 Stoffbeschränkungen – relevant für alle Produkte

Die unter diesem Punkt beschriebenen stoffrechtlichen Anforderungen gelten für alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

3.1.1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH – Anhang XIV – Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe

Die Aufnahme eines Stoffes aus der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung führt am Ende des Verfahrens zu einer Zulassungspflicht für diesen Stoff. Nach einer Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden oder seine Verwendung ist beschränkt.
Die Erläuterungen zu den Begriffen Antragschluss und Ablauftermin sind unter Punkt 2 Begriffsbestimmungen, Abkürzungen und Quellen zu finden.
Unter dem folgenden Link können Sie den aktuellen Anhang XIV der REACH Verordnung aufrufen:
https://echa.europa.eu/de/authorisation-list

3.1.2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH – Anhang XVII – Verzeichnis der beschränkten Stoffe

In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind Stoffe gelistet, die vom Gesetzgeber in definierten Anwendungen beschränkt werden.
Unter dem folgenden Link können Sie den aktuellen Anhang XVII der REACH Verordnung aufrufen:
https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach

3.1.3 Richtlinie 2011/65/EU – RoHS

Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Die Stoffbeschränkungen der Richtlinie 2011/65/EU beziehen sich auf die Maximalkonzentrationen im homogenen Werkstoff.

Tabelle 1: Stoffbeschränkungen der Richtlinie 2011/65/EU

Stoffgruppen / Stoffe Maximalkonzentration im homogenen Werkstoff in Prozent
Cadmium und Cadmiumverbindungen 0,01%
sechswertiges Chrom (Cr6+) und Cr6+ Verbindungen 0,10%
Blei und Bleiverbindungen
Quecksilber und Quecksilberverbindungen
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Polybromierte Biphenyle (PBB)
Di(2-ethylhexyl) phthalat (DEHP)
Butylbenzylphthalat (BBP)
Dibutylphthalat (DBP)
Diisobutylphthalat (DIBP)

Sollte es notwendig sein, dass zur Erreichung der Konformität, Ausnahmeregeln aus Anhang III und IV der RoHS-Richtlinie benötigt werden, verlangt JENZI die Benennung und Zuordnung dieser.

3.1.4 Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV

Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ist ein bundesdeutsches Gesetz, das spezielle nationale Anforderungen zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorschreibt. Es werden zusätzlich die nationalen Anforderungen für folgende Stoffe und Stoffgruppen festgelegt:

Tabelle 2: Stoffbeschränkungen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung

Stoffe / Gemische
Formaldehyd
Dioxine und Furane
Pentachlorphenol
Biopersistente Fasern

Die aktuellen Anforderungen und die aufgeführten Ausnahmen, sind dem Gesetzestext zu entnehmen.
http://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html

3.1.5 Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 – POP

Diese EU-Verordnung setzt das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe um. Das Stockholmer Übereinkommen ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe. Somit verbietet oder beschränkt das Übereinkommen die Herstellung, Verwendung und den Handel von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
Weiterführende Informationen zum Stockholmer Übereinkommen finden Sie auf der offiziellen Internetseite unter folgendem Link:
http://chm.pops.int/

3.1.6 Richtlinie 2001/95/EG – Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das aktuelle Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist seit dem 16. Juli 2021 in Kraft. Es ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Produkten.
Diese dürfen erst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese die Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden. Dies ist nach § 3 dann erlaubt, wenn die aufgeführten Rechtsgüter nach § 8 Absatz 1 bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet werden.
Die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt ist gleichzusetzen mit jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/

3.1.7 Verordnung (EU) Nr. 2023/988 – Produktsicherheitsverordnung

Die Verordnung 2023/988/EU (Produktsicherheitsverordnung) trat am 12.06.2023 in Kraft und erlangt Ihre Gültigkeit zum 13.12.2024. Abgelöst wird mit dieser Verordnung die Richtlinie 2001/95/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Deutschland umgesetzt ist.
Produkte dürfen erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn diese unter normaler oder vernünftiger vorhersehbarer Verwendung, keine oder nur geringe vereinbarte Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher aufweisen.
Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit.

3.2 Stoffbeschränkungen – gültig für Produkte aus unterschiedlichen Geltungsbereichen

Im Gegensatz zu den Stoffbeschränkungen in Abschnitt 3.1 muss für die in diesem Kapitel beschriebenen Regelungen vom Lieferanten überprüft werden, ob seine Produkte in den Geltungsbereich der jeweiligen Anforderung fallen. Sollte es dem Lieferanten nicht möglich sein, diesen Sachverhalt selbstständig zu klären, muss er JENZI hierüber unverzüglich informieren.

3.2.1 Verordnung EU (2023/1542) – Batterieverordnung 2023

Die Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 ist zum 17. August 2023 in Kraft getreten. Im Anhang I der Verordnung wird der Einsatz von Quecksilber, Cadmium und Blei beschränkt.

Tabelle 3: Maximalkonzentration für Batterien

Reinstoffe Maximalkonzentration in Artikel in Prozent Anwendungsbeschränkungen
Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
0,0005% Batterien
(in Geräten und Verkehrsmitteln)
Cadmium und
Cadmiumverbindungen
0,002% Gerätebatterien
(in Geräten und Verkehrsmitteln)
Blei und
Bleiverbindungen
0,01% Gerätebatterien
(ab 18.08.2024)

3.2.2 Richtlinie 94/62/EG – Verpackungsrichtlinie

Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle beschränkt die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen.
Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom-VI Verbindungen dürfen eine kumulative Maximalkonzentration von 100 Gewichts-ppm in Verpackungen oder Verpackungskomponenten nicht überschreiten.

3.3 Deklarationspflichtige Stoffe

3.3.1 SVHC-Kandidatenliste

Die aktuelle Version der offiziellen SVHC-Kandidatenliste nach
Verordnung (EG) 1907/2006 kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung ist jeder Lieferant zu Folgendem verpflichtet:
(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

Von dieser Informationsverpflichtung sind alle Bauteile, Ersatzteile, Zubehör wie auch Verpackungen betroffen.

Soweit die gelieferten Erzeugnisse Stoffe zu einem Anteil von mehr als 0,1 Gewichts-% besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, die in der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006/EG veröffentlicht werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert mit der Lieferung sämtliche Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006/EG bereitzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Stoff erst während der laufenden Lieferbeziehung in die Kandidatenliste aufgenommen wird.

Privaten Verbrauchern ist diese Information auf Rückfrage binnen 45 Tagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gilt das Konzept „Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“. Sobald ein (Teil)-Erzeugnis die Konzentrationsgrenze von 0,1% überschreitet, ist die Anwesenheit dieses SVHC-Kandidatenstoffes zu kommunizieren.

Sollten Sie Erzeugnisse mit SVHC-Kandidatenstoffen größer als 0,1 Gewichts-% liefern, erwarten wir neben Ihrer Artikel 33 Meldung die Übermittlung Ihrer SCIP Dossier Nummer.

3.3.2 SCIP-Datenbank

Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (inoffiziell Abfallrahmenrichtlinie, ARRL) macht den Mitgliedsstaaten Vorgaben für politische Maßnahmen zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und dabei insbesondere für ihre Abfallgesetzgebung.

Der Zweck zur Einführung der SCIP-Datenbank findet sich im Erwägungsgrund (38) der Richtlinie (EU) 2018/851:

„Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind. Daher müssen im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, Maßnahmen gefördert werden, durch die der Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, auch recycelten Materialien, verringert wird, und es muss dafür gesorgt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besonders besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden. Damit diese Ziele verwirklicht werden, muss das Recht der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte besser aufeinander abgestimmt und die Europäische Chemikalienagentur einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Informationen über das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialen, auch in der Abfallphase, bereitgestellt werden.“

Grundlage für die Einrichtung der SCIP-Datenbank bilden der Artikel 9, Absatz 1(i) und Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie, sowie der Art. 33, Abs. 1 der REACH-Verordnung.

Die Mitgliedstaaten der EU haben nach Art. 9 Abs. 1(i) sicherzustellen, dass Lieferanten von Erzeugnissen mit SVHC-Kandidatenstoffen größer 0,1 Gewichtsprozent ab dem 05. Januar 2021 diese Informationen der ECHA über die SCIP-Datenbank zur Verfügung stellen können.

Sollten Sie Erzeugnisse mit SVHC-Kandidatenstoffen größer als 0,1 Gewichtsprozent liefern, erwarten wir neben ihrer Artikel 33 Meldung die Übermittlung ihrer SCIP Dossier Nummer.

3.4 Produktionshilfsstoffe und Betriebsstoffe

3.4.1 Sicherheitsdatenblätter (SDB)

Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Element der Kommunikation in der Lieferkette für gefährliche Stoffe und Gemische.

Es liefert wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen:
• Identität des Produktes
• auftretende Gefährdungen
• sichere Handhabung
• Maßnahmen zur Prävention
• Maßnahmen im Gefahrenfall.

Die Anforderungen an die Inhalte und das Format des Sicherheitsdatenblattes sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt.
Der Lieferant eines gefährlichen Stoffes oder Gemischs ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgestellt ist.
Das Sicherheitsdatenblatt wird der Firma JENZI auf Papier, in elektronischer Form oder als Downloadmöglichkeit kostenlos spätestens am Tag der 1. Lieferung zur Verfügung gestellt.
Lieferanten aktualisieren das SDB unverzüglich (Art. 31 (9)), wenn
• neue Informationen verfügbar sind, die Auswirkungen auf Risikomanagementmaßnahmen haben können
• eine Zulassung erteilt oder versagt wurde
• eine Beschränkung erlassen wurde.

Die korrigierte Fassung muss dem Kunden, sollte dieser innerhalb der letzten 12 Monate beliefert worden sein, zur Verfügung gestellt werden.