Allgemeine Einkaufsbedingen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. Sie gelten auch bei späteren Geschäften als vereinbart, ohne dass in den Bestell- und sonstigen Anschreiben nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Auftrag, Auftragsannahme, Geheimhaltung

1. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns rechtsverbindlich. Mündlich, per Fax oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Der Lieferant wird unseren Auftrag schriftlich innerhalb von 2 Werktagen bestätigen. Andernfalls gilt ein von uns schriftlich oder per Fax erteilter Auftrag als angenommen.
2. Soweit aus unserer Sicht Änderungen des Kaufgegenstandes in Konstruktion und Ausführung notwendig sind, werden sich die Parteien über die mögliche Umsetzung der Änderungen unverzüglich verständigen. Hierbei sind auch Vereinbarungen über die Auswirkungen der Änderungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine zu treffen.

§ 3 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Dauer der Auftragsabwicklung. Preiserhöhungen, gleich welcher Art, bleiben ohne Wirkung auf die vereinbarten Preise, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

§ 4 Liefertermine, Abnahme

1. Die/der in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit/Liefertermin ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeder zu erwartenden Lieferverzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine eventuelle Verlängerung der Lieferfrist bedarf stets einer schriftlichen Vereinbarung und gilt nur für den Einzelfall. Unsere Rechte wegen verspäteter Lieferung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
2. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3. Im Falle des Lieferverzuges durch den Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,1% der Nettoauftragssumme pro Werktag des Verzuges, höchstens 10% der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe brauchen wir uns noch nicht bei der Annahme bzw. soweit vereinbart bei Abnahme vorzubehalten. Wir können sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Versandanzeigen sofort nach Abgang der Ware in zweifacher Ausfertigung unter genauer Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums und der versandten Gegenstände einzureichen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP an der in der Bestellung genannten Lieferstelle, mangels Angabe einer solchen DAP unser Geschäftssitz; es gelten die Incoterms 2020. Mit der vorbehaltslosen Annahme durch uns geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf uns über.
3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

§ 6 Liefermenge, Qualität

1. Mehr- und Minderlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Liefermengen, die über den von uns angegebenen Lieferplan hinausgehen, verpflichten uns nicht zur Abnahme.
2. Für Stückzahlen und Gewichte sind nur die Zahlen maßgebend, die unsere Eingangskontrolle ermittelt. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer Beschaffenheit unterzogen worden sind. Die Waren müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Änderungen, insbesondere in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials und/oder in der Konstruktion und/oder des Fertigungsverfahrens, die das zu liefernde Erzeugnis in seiner Eigenschaft verändern, sind uns mindestens 6 Monate vor der geplanten Realisierung zur Klärung des weiteren Vorgehens anzuzeigen und bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 7 Abtretung, Subunternehmer, Eigentumsvorbehalt

1. Die Abtretung von Forderungen oder sonstigen Rechten des Lieferanten ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von uns erteilter Aufträge an Dritte.

§ 8 Rechnung, Zahlung

1. Alle Rechnungen sind uns unter Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums, der Lieferscheinnummer und der Artikelnummer, sowie der Umsatzsteuernummer und der Umsatzsteuer-ID des Lieferanten, sofern vorhanden, einzureichen. Rechnungen, bei denen diese Angaben nicht vollständig sind, gelten erst als erteilt, wenn der Lieferant diese Angaben schriftlich nachgereicht hat. Dies gilt entsprechend auch für Lieferscheine und Versandanzeigen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3. Mit gegebenenfalls geleisteten An- und Zwischenzahlungen sowie mit der Regulierung der Rechnung ist eine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Lieferung/Leistung nicht verbunden.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 9 Warenursprung, Vorschriften im internationalen Warenverkehr

1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns jährlich unaufgefordert eine aktuelle, gültige Langzeit-Lieferantenerklärung zur Verfügung zu stellen. Änderungen der dort gemachten Angaben hat uns der Lieferant unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z. B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual-Use VO, US-Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen.
3. Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
4. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

1. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Prüfung in Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Hierbei nicht entdeckte Mängel werden wir dem Lieferanten in angemessener Frist, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigen. Der Lieferant verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns im vollen Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferant nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Hat der Lieferant einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
3. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
4. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche ersetzte, instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt.

§ 11 Schutzrechte

1. Der Lieferant gewährleistet, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung und Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 12 Haftung

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Produkthaftung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
3. Weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,- € für Personen- und Sachschäden zu unterhalten, die eintretende Schadensfälle abdeckt. Der Lieferant hat uns auf Verlangen den Nachweis über den Abschluss einer solchen Produkthaftpflichtversicherung zu erbringen.

§ 14 Stoffe in Produkten

Es gilt die Jenzi Material Compliance Hausnorm, in der jeweils aktuellen Form, zu finden unter https://www.jenzi.com/material-compliance-spezifikation/

§ 15 Datenschutz

1. Die Daten des Lieferanten, vor allem unserer Ansprechpartner des Unternehmens, werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) verarbeitet. Dies beinhaltet auch eine Verarbeitung in IT-Systemen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des jeweiligen nationalen Ergänzungstextes (für Deutschland z.B. des Bundesdatenschutzgesetztes) in der jeweils aktuellen Form einzuhalten. Der Lieferant hat uns im Falle eines Datenschutzvorfalles unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Informationen zur Dokumentation und ggf. Meldung des Datenschutzvorfalles per E-Mail an info@jenzi.com bereitzustellen.

§ 16 Höhere Gewalt

1. Können wir aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (Pandemie) nicht rechtzeitig leisten, Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder die Leistung des Lieferanten nicht annehmen, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in denen wir uns in Verzug befinden.
2. Können wir bei Vorliegen eines Falles die Leistung des Lieferanten nicht abnehmen, steht uns nach einem Zeitraum von 6 Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Im Falle dieser außerordentlichen Kündigung entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns eine bereits gezahlte Vergütung auf Anforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, auch solche, die im Zuge der Vorbereitung der Leistungen entstanden sind. Eine darüberhinausgehende Geltendmachung von Schadensersatz (einschließlich aber nicht beschränkt auf den Ersatz entgangenen Gewinns) oder Aufwendungsersatz ist für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird durch vorstehende Regelung Bestimmung nicht berührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufhebung und Abänderung der Schriftformklausel. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang und gelten unabhängig vom Schriftformerfordernis.
3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch Vereinbarung einer Klausel, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken

Stand: 10/2022